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BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG
der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU (MIT)

§ 1 Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU deckt ihre Aufwendungen durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Der Mindestbeitrag beträgt 10,-- Euro monatlich.

§ 2 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet gemäß § 6 der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU die Landesdelegiertenversammlung.

§ 3 Vom Jahresmitgliedsbeitrag entfallen:
- auf die Bundesmittelstandsvereinigung ein Beitragsanteil, der durch die Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelt ist;
- auf die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU ein Beitragsanteil von 40,- €;
- alle darüber hinausgehenden Beiträge fließen den gemäß Landessatzung gegründeten Kreisvereinigungen der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU zu.

§ 4 Die Kreisvereinigungen der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Für diese Möglichkeit trägt die zuständige Kreisvereinigung die ermäßigte Differenz bzw. den vollen Beitrag bis zu der Höhe, wie in § 3 Abs. 1 und 2 beschrieben.

§ 5 Die Finanzhoheit liegt beim Landesverband der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung.
Die Kreisverbände der MIT erheben im Auftrag des Landesverbandes der MIT im Januar jeden Jahres den gesamten Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Im Aufnahmejahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen.
Die Kreisverbände führen die Beitragsanteile des Bundes- und des Landesverbandes an die Landesvereinigung der Berliner MIT ab.
Der Landesverband führt den Bundesanteil an die Bundesvereinigung ab.

§ 6 Der Anteil des Landesverbandes dient der Erfüllung landespolitischer Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Aktivitäten.
Einzelausgaben bis zu 3000,-- Euro kann die Landesgeschäftsführung in Absprache mit dem Landesvorsitzenden oder dem Geschäftsführenden Landesvorstand tätigen.
Einzelausgaben über 3000,-- Euro bedürfen der Genehmigung des Landesvorstandes.

§ 7 Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres verabschiedet und der Landesdelegiertenversammlung zur Kenntnis gegeben wird.

§ 8 Spätestens drei Monate nach Abschluss eines Rechnungsjahres legt der Landesschatzmeister einen Rechenschaftsbericht vor, in dem er insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben berichtet.
Die Kassenführung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Berliner CDU ist von den gewählten Rechnungsprüfern vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes zu prüfen.

§ 9 Im Übrigen gilt die Beitrags- und Finanzordnung der Bundesmittelstandsvereinigung der CDU/CSU.

§ 10 Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt ab dem 01.01.2003 in Kraft. Damit verliert die alte Beitrags- und Finanzordnung ihre Gültigkeit.


Die Beitrags- und Finanzordnung der MIT
finden Sie hier
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